Neuerungen beim Kassenwahlrecht

Beginn einer Versicherungspflicht

Wenn eine Versicherungspflicht kraft Gesetzes endet, ist keine Kündigung mehr erforderlich und Bindungsfristen – auch die besonderen aufgrund von Wahltarifen – sind ebenfalls nicht einzuhalten. Das bedeutet konkret: Bei jedem Arbeitgeberwechsel oder beim Eintritt von Versicherungspflicht bei Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze kann eine neue Krankenkasse gewählt werden. Das ist eine deutliche Vereinfachung zu heute. In Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann also z. B. auch dann ein sofortiger Kassenwechsel stattfinden, wenn sich die neue Mitgliedschaft unmittelbar an die beendete anschließt.

Sofern die Voraussetzungen für den Kassenwechsel erfüllt sind, informiert die gewählte Krankenkasse das Mitglied unverzüglich über den vollzogenen Wechsel.

Praxistipp

Wie schon bisher gilt: Der Kassenwechsel muss in solchen Fällen innerhalb von 14 Tagen nach Eintritt der neuen Versicherungspflicht erfolgen. Sonst ist der Wechsel unwirksam.