Geringfügigkeit: Sonderregelungen enden

Die Bundesregierung hat aufgrund der Corona-Pandemie mit dem sog. Sozialschutz- Paket I flexiblere Möglichkeiten für geringfügige Beschäftigungen geschaffen. So wurden die Zeitgrenzen der Kurzfristigkeit für die Kalendermonate März bis Oktober 2020 von 3 Monaten bzw. 70 Arbeitstagen auf 5 Monate bzw. 115 Arbeitstage ausgeweitet. Diese Sonderregelung läuft zum 31. Oktober 2020 aus. Ab dem 1. November 2020 gilt eine Beschäftigung nur dann als kurzfristig und ist damit sozialversicherungsfrei, wenn sie seit ihrem Beginn im Jahr 2020 auf längstens 3 Monate bzw. 70 Arbeitstage befristet ist. Bei der Prüfung der Kurzfristigkeit sind Vorbeschäftigungen innerhalb desselben Kalenderjahres zu berücksichtigen.

Auch für geringfügig entlohnte Beschäftigungen läuft die Übergangsregelung Ende Oktober aus. Zwischen dem 1. März und dem 31. Oktober 2020 war anstelle eines dreimaligen ein fünfmaliges unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze von 450 EUR im Monat möglich. Ab dem 1. November 2020 darf bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen die Entgeltgrenze von 450 EUR nicht in mehr als 3 Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres überschritten werden. Die Höhe des Verdienstes spielt dabei keine Rolle, eine betragsmäßige Obergrenze für das Überschreiten gibt es also nicht.