Einsichtsrecht des Betriebsrats in Entgeltlisten

Nach den Bestimmungen des Entgelttransparenzgesetzes (EntgTranspG) ist der Betriebsrat bei einem Auskunftsverlangen eines Arbeitnehmers in das Verfahren einzubeziehen. Dafür darf dieser Bruttoentgeltlisten des Arbeitgebers einsehen und auswerten. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Arbeitgeber die Auskunftspflicht selbst übernimmt. So lautet ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG).

Im konkreten Fall hatte ein Telekommunikationsunternehmen mit mehr als 200 Beschäftigten nach den Maßgaben des EntgTranspG von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Auskunftsverpflichtung gegenüber seinen Beschäftigten selbst zu übernehmen. Über die eingehenden Anfragen der Arbeitnehmer informierte das Unternehmen den Betriebsrat und gewährte ihm Einsicht in die spezifisch aufbereiteten Bruttoentgeltlisten. Der Betriebsrat verlangte jedoch darüber hinaus die Herausgabe dieser Entgeltlisten in elektronischer Form, da er seiner Verpflichtung zur Durchsetzung der Entgeltgleichheit von Frauen und Männern nur nachkommen könne, wenn ihm die Bruttoentgeltlisten zur Auswertung überlassen würden.

Sowohl die Vorinstanzen als auch das BAG wiesen die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats ab. Die Richter des BAG gingen sogar noch einen Schritt weiter: Im konkreten Fall bestehe für den Betriebsrat weder ein Einsichtsrecht noch ein Auswertungsrecht der Bruttoentgeltlisten, da der Arbeitgeber die Auskunftsverpflichtung selbst erfülle.

BAG, Urteil vom 28. 7. 2020, 1 ABR 6/19