Praxistipp

Die zuständigen Stellen, wie z. B. die IHK oder Handwerkskammer, sind vom ausbildenden Betrieb über eine Verlängerung der Probezeit zu informieren.

Berufsausbildung und Probezeit

Probezeit verlängern oder kürzen

Verlängerung der Probezeit

Haben Ausbilder Zweifel, ob sich der Auszubildende für ihren Betrieb oder den angestrebten Berufsweg eignet, ist dies kein Grund für eine Verlängerung der Probezeit – jede dahingehende Vereinbarung wäre unwirksam. Genauso hat eine kurzzeitige Erkrankung des Auszubildenden keinen Einfluss auf die Probezeit und deren Dauer.

Muss sich ein Auszubildender, beispielsweise aufgrund der aktuellen Arbeitsschutz- und Hygienebestimmungen wegen der Corona-Pandemie, in eine zweiwöchige Quarantäne begeben, führt dies nicht zu einer Verlängerung der Probezeit, jedenfalls soweit – wie während einer vorsorglichen Quarantäne üblich – keine Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde. Dem betroffenen Azubi können in dieser Zeit Lernaufgaben oder Online-Schulungen erteilt werden.

Bei längeren Unterbrechungen sieht es dagegen ein wenig anders aus: So kann eine Unterbrechung von wenigstens einem Drittel der insgesamt vereinbarten Probezeit zu einer Verlängerung für die Dauer der ausgefallenen Zeit führen. Voraussetzung dafür ist allerdings eine eindeutige Vereinbarung im Ausbildungsvertrag für diesen Fall, die auch nachträglich erfolgen kann (BAG, Urteil vom 9. 6. 2016, 6 AZR 396/15). Ohne ausdrückliche Vereinbarung, und damit auch ohne Zustimmung des Auszubildenden, ist eine Verlängerung dagegen nicht zulässig. Die Ausbilder müssen dann entscheiden, ob sie in diesem Fall das Ausbildungsverhältnis innerhalb der Probezeit beenden oder trotz längerer Unterbrechung weiterführen.

Die Frage der Verlängerung der Probezeit ist corona-bedingt besonders aktuell. Allerdings hat die Pandemie keinen Einfluss auf die Dauer der Probezeit, denn die gesetzliche Regelung des § 20 BBiG sieht keine Ausnahme vor, auch nicht aufgrund eines grassierenden Virus. Somit haben die Vertragsparteien nur die Möglichkeit, eine einvernehmliche Verlängerungsvereinbarung zu schließen, wenn es aufgrund von COVID-19 zu Ausfällen im Ablauf der Berufsausbildung kommen sollte. Verkürzung der Probezeit Eine Verkürzung der Probezeit auf die Dauer von unter einem Monat ist generell nicht zulässig, und zwar selbst dann nicht, wenn der Auszubildende dies wünscht oder wenn vor Beginn der Ausbildung im selben Betrieb bereits gearbeitet oder ein Praktikum absolviert wurde.

Verkürzung der Probezeit

Eine Verkürzung der Probezeit auf die Dauer von unter einem Monat ist generell nicht zulässig, und zwar selbst dann nicht, wenn der Auszubildende dies wünscht oder wenn vor Beginn der Ausbildung im selben Betrieb bereits gearbeitet oder ein Praktikum absolviert wurde.