Steuerbefreiung für Weiterbildungsleistungen

Geplante gesetzliche Regelung

Mit der neuen Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 19 Einkommensteuergesetz (EStG) will der Gesetzgeber Weiterbidlung durch den Arbeitgeber födern.

Beabsichtigt ist, in den Katalog des § 3 EStG eine neue Steuerbefreiungsvorschrift aufzunehmen. Die neue Vorschrift ist Bestandteil des Gesetzentwurfs zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften. Demnach soll § 3 Nr. 19 EStG wie folgt formuliert werden: „Steuerfrei sind Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers für Maßnahmen nach § 82 Abs. 1 und 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers, die der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers dienen. Die Weiterbildung darf keinen überwiegenden Belohnungscharakter haben“.

Hintergrund

Mit dem „Gesetz zur Stärkung der Chancen für Qualifizierung und für mehr Schutz in der Arbeitslosenversicherung” (sog. Qualifizierungschancengesetz) wurde mit Wirkung seit dem 1. Januar 2019 die Weiterbildungsförderung verbessert. In § 82 SGB III sind die Voraussetzungen für die Förderung beschäftigter Arbeitnehmer in einer Vorschrift gebündelt. Der § 82 Abs. 1 SGB III umfasst u. a. Weiterbildungen, welche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln, die über ausschließlich arbeitsplatzbezogene kurzfristige Anpassungsfortbildungen hinausgehen. Für eine Förderung durch die Bundesagentur für Arbeit ist hier grundsätzlich auch ein angemessener Arbeitgeberbeitrag zu den Weiterbildungskosten Voraussetzung, der sich nach der Beschäftigtenzahl richtet (§ 82 Abs. 2 SGB III).

Praxistipp

Das Qualifizierungschancengesetz haben wir bereits ausführlich mit Beispielen in BKK Service 1/2019 vorgestellt.