SFN-Zuschläge ohne tatsächliche Arbeitsleistung

Wenn es an der tatsächlichen Arbeitsleistung fehlt

Zuschläge für Sonntags-, Feiertgs- und Nachtarbeit (kurz: SFN-Zuschläge), die während eines Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz oder im Fall der Entgeltfortzahlung bei Krankheit gewährt werden, erfüllen von vornherein nicht die Voraussetzungen der Steuerfreiheit, da es an der tatsächlichen Arbeitsleistung fehlt. Keine Steuerfreiheit bedeutet auch keine Beitragsfreiheit, was regelmäßig zu den eingangs erwähnten Nachberechnungen durch die Betriebsprüfer der Deutschen Rentenversicherung führt.

Unverändert gilt jedoch, dass diese Ausnahmeregelung keine Anwendung für die ebenfalls steuer- und sozialversicherungspflichtigen SFN-Zuschläge während bezahlter Urlaubs- oder Feiertage findet! Begründung der SV-Spitzenorganisationen: Die Zahlungen aus diesen Anlässen sind planbar und vorhersehbar.

Praxistipp

Diese steuer- und damit auch sozialversicherungspflichtigen SFN-Zuschläge sollen sich jedoch laut Auffassung der SV-Spitzenorganisationen (Geringfügigkeits-Richtlinien vom 21. November 2018, Abschn. B, Ziff. 2.2.1.5) nicht mehr auf den Status einer geringfügig entlohnten Beschäftigung auswirken; und zwar unabhängig davon, ob ein arbeitsrechtlicher Anspruch darauf besteht oder nicht.