Praxistipp

Obwohl es nach der aktuellen Rechtslage zulässig sein kann, bei kurzfristig anberaumten und/oder kurzzeitigen Geschäftsreisen auf die Beantragung der A1-Bescheinigung zu verzichten, sollten Arbeitgeber die Bescheinigung immer im Vorfeld vor dem Auslandseinsatz beantragen, um mögliche Probleme zu vermeiden.

Änderungen im A1-Verfahren

Kurzfristige und kurzzeitige Geschäftsreisen

Seit 2018 gibt es in der betrieblichen Praxis häufig Unsicherheiten, ob die A1-Bescheinigung auch für kurzfristig anberaumte und/oder kurzzeitige Dienst- oder Geschäftsreisen im Vorfeld beantragt werden muss. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat aus diesem Grund im Juni 2019 ein Schreiben zu dieser Thematik herausgegeben, in dem alle wichtigen Informationen zur Handhabung zusammengefasst sind.

Nach Auffassung des BMAS kann es bei unregelmäßigen kurzfristig anberaumten und/oder kurzzeitigen Geschäftsreisen sowie bei anderen sehr kurzen Entsendezeiträumen bis zu einer Woche zweckmäßig sein, auf einen Antrag auf Ausstellung der A1-Bescheinigung zu verzichten. Dieses Ermessen ergebe sich aus Art. 15 Abs. 1 VO (EG) 987/2009, wonach der Arbeitgeber den zuständigen Träger im Entsendestaat im Voraus über die Entsendung seines Arbeitnehmers unterrichtet, „wann immer dies möglich ist“.

Einige EU-Mitgliedstaaten haben ihre nationalen Vorschriften zur Bekämpfung von Sozialdumping und Schwarzarbeit in letzter Zeit verschärft und schreiben aufgrund ihrer nationalen Bestimmungen die Beantragung einer A1-Bescheinigung vor Beginn einer entsandten Tätigkeit zwingend vor. Nach Kenntnisstand des BMAS betrifft dies derzeit Frankreich und Österreich. In diesen Fällen wird der Verzicht der vorherigen Antragstellung – auch in Ausnahmefällen – vom BMAS nicht empfohlen.

Bei einem Arbeitsunfall kann in bestimmten Ländern (insbesondere in Italien und der Schweiz) eine besondere Sachleistungsaushilfe im Rahmen der Gesetzlichen Unfallversicherung nur in Anspruch genommen werden, wenn neben der Europäischen Krankenversicherungskarte (EHIC) auch eine A1-Bescheinigung vorgelegt wird, was ebenfalls gegen einen Verzicht auf die Beantragung der A1-Bescheinigung bei Entsendungen in diese Länder spricht.