Lohnzuschüsse für Langzeitarbeitslose

Eingliederung von Langzeitarbeitslosen

Der neu neu gefassten § 16e SGB II-E gilt für Langzeitarbeitslose, die Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts haben und seit mindestens zwei Jahren arbeitslos sind.

Bisher bestand bereits eine Fördermöglichkeit unter dem Titel „Förderung von Arbeitsverhältnissen“, die ebenfalls einen Lohnkostenzuschuss für bis zu 24 Monate vorsah. Die Neufassung des § 16e SGB II bringt vier wesentliche Neuerungen:

  1. Der Nachweis besonderer Vermittlungshemmnisse des Langzeitarbeitslosen ist nicht mehr erforderlich. Die Dauer der Arbeitslosigkeit von mindestens zwei Jahren gilt als ausreichendes Indiz dafür. Daher ist auch keine Zuweisung an den Arbeitgeber erforderlich; die Förderung gilt für alle vereinbarten Arbeitsverhältnisse, wenn die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
  2. Die Lohnkostenzuschüsse betragen im ersten Jahr 75 Prozent und im zweiten Jahr 50 Prozent des Arbeitsentgelts und der Arbeitgeberanteile am GSV-Beitrag (ohne ALV-Beitrag).
  3. Während der Beschäftigung ist eine ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung des Langzeitarbeitslosen durch die Arbeitsagentur vorgesehen.
  4. Eine vorzeitige Abberufung durch die Arbeitsagentur oder eine fristlose Kündigungsmöglichkeit durch den Arbeitnehmer ist nicht mehr geplant.