Firmenwagenbesteuerung

Einzelbewertung auf Verlangen verpflichtend

Wenn der Arbeitnehmer den Firmenwagen monatlich an weniger als 15 Tagen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nutzt, kann er für die Bewertung des geldwerten Vorteils statt der Berechnungsmethode mit 0,03 Prozent auch jetzt schon die (pauschale) Einzelbewertung wählen – sie ist aber nicht verpflichtend. Versteuert werden dann pro Fahrt nur 0,002 Prozent des Listenpreises pro Entfernungskilometer. Bei mehr als 15 Tagen pro Monat „rechnet“ sich die Einzelbewertung nicht (15 Tage x 0,002 % = 0,03 %).

Laut BMF- Schreiben vom 4. April 2018 muss der Arbeitgeber ab dem 1. Januar 2019 auf Verlangen des Arbeitnehmers die tatsächlichen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte einzeln ansetzen. Einzige Ausnahme: Dies ist arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Grundlage ausgeschlossen.

Halbe Bemessungsgrundlage

Um Anreize für den Kauf und die Nutzung eines Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs zu setzen, soll bei einer Anschaffung bzw. dem Leasing nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 der Listenpreis der Kraftfahrzeuge bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils pauschal nur zur Hälfte angesetzt werden. Dementsprechend sind dann bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das Kfz oder vergleichbare Aufwendungen auch nur zur Hälfte zu berücksichtigen (z. B. hälftige AfA, anteilige Leasing- oder Mietkosten). Auch für den Arbeitnehmer entsteht bei der privaten Nutzung eines geförderten Firmenwagens nur die Hälfte des geldwerten Vorteils.