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Besteuerung von E-Fahrzeugen

Weil bei Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugen die Kosten für die Batteriesysteme sehr hoch sind und der Listenpreis die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des steuerlichen Vorteils nach oben treibt, wird bei der privaten Nutzung betrieblicher Elektro- oder Hybridelektrofahrzeuge der Listenpreis um die darin enthaltenen Kosten des Batteriesystems aktuell wie folgt gemindert:

  • für bis zum 31. Dezember 2013 angeschaffte Kraftfahrzeuge um 500 EUR pro Kilowattstunde der Batteriekapazität, maximal 10.000 EUR pro Kfz,
  • für ab 2014 angeschaffte Kfz mindert sich der Betrag von 500 EUR pro Kilowattstunde jährlich um 50 EUR pro Kilowattstunde Speicherkapazität der Batterie. Der Höchstbetrag von 10.000 EUR verringert sich für die ab 2014 angeschafften Kfz um jährlich 500 EUR. Maßgebend für die jährliche Kürzung ist das jeweilige Anschaffungsjahr des Kfz. Die zu diesem Zeitpunkt maßgebende steuerliche Förderung bleibt für die gesamte Nutzungsdauer des Kfz erhalten.

Liegt ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vor, werden die Anschaffungskosten bei der Ermittlung der Abschreibung für die Gesamtkosten dieses Fahrzeugs nach den vorstehenden Regeln gemindert.

Diese Regelungen gelten für die Veranlagungszeiträume 2013 bis 2018 sowie ab 2022. Für die Jahre dazwischen soll eine vereinfachte Regelung für eine niedrigere Besteuerung beschlossen werden (Entwurf eines Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 10. August 2018).