Kein Recht auf Handynummer

Ein Arbeitnehmer muss nicht zur Absicherung eines Notfalldienstes außerhalb seiner Rufbereitschaft seine private Mobilfunknummer an den Betrieb herausgeben. Dies stellt einen ungerechtfertigten erheblichen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar, so das Thüringer Landesarbeitsgericht (LAG).

Ein kommunaler Arbeitgeber hatte sein System zur Rufbereitschaft im Rahmen eines Notdienstes geändert und von den Arbeitnehmern die Angabe ihrer privaten Mobilfunknummern verlangt. Damit wollte er sie auch außerhalb ihres Bereitschaftsdienstes in Notfällen erreichen können. Beschäftigte, die die Herausgabe ihrer Handynummer verweigerten, wollte er abmahnen.

Die Richter des LAG stellten fest, dass die Pflicht zur Herausgabe der privaten Mobilfunknummer einen erheblichen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung darstelle. Dieser müsse durch ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers gerechtfertigt sein. Eine Pflicht zur Bekanntgabe der privaten Mobilfunknummer greife besonders tief in die persönliche Sphäre des Arbeitnehmers ein. Er könne sich aufgrund der ständigen Erreichbarkeit dem Arbeitgeber ohne Rechtfertigungsdruck nicht mehr entziehen und so nicht zur Ruhe kommen.

Außerdem habe der Arbeitgeber durch die Änderung seines bestehenden Systems der Rufbereitschaft selbst die Problemlage herbeigeführt. Die Richter ließen die Revision nicht zu, da die grundlegende Rechtsfrage, dass der Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch ein entgegenstehendes, überwiegendes berechtigtes Interesse gerechtfertigt sein müsse, bereits geklärt sei.

Thüringer LAG, 16.5.2018, 6 Sa 442/17 und 6 Sa 444/17