Praxistipp:

Der antragstellende Arbeitnehmer muss nicht in Vollzeit arbeiten. Zulässig wäre es z. B. auch, die bisherige Arbeitszeit von 30 Stunden per Brückenteilzeit für die Dauer von drei Jahren auf 20 Stunden zu verringern.

Die neue Brückenteilzeit

Persönliche Voraussetzungen

Der Anspruch auf Brückenteilzeit besteht nur, wenn das Arbeitsverhältnis bereits länger als sechs Monate besteht und der Teilzeitwunsch einen Zeitraum zwischen einem und fünf Jahren umfasst. Bezugspunkt ist der Arbeitgeber, nicht der Betrieb. Ausbildungszeiten werden hierbei nicht angerechnet. Eine Begründung für den Reduzierungswunsch darf der Arbeitgeber nicht verlangen.

Wie im bisherigen Befristungsrecht auch, muss die Brückenteilzeit spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn geltend gemacht werden, dies aber neuerdings in Textform. Dabei muss der Arbeitnehmer das zukünftige Stundenvolumen angeben und soll weiterhin auch die gewünschte Verteilung der verringerten Arbeitszeit benennen.