Überlassung von Vermögenbeteiligungen

Wertminderung der Vermögensbeteiligung

Für die Besteuerung ist grundsätzlich der gemeine Wert der vom Arbeitgeber erhaltenen Vermögensbeteiligung maßgeblich. Im Fall des Besteuerungstatbestands „Beendigung des Dienstverhältnisses beim bisherigen Arbeitgeber“ tritt bei einem Rückerwerb der Vermögensbeteiligung durch den Arbeitgeber, einen Gesellschafter des Arbeitgebers oder ein verbundenes Unternehmen an die Stelle des gemeinen Wertes die vom Arbeitgeber, von einem Gesellschafter oder dem verbundenen Unternehmen gewährte Vergütung.

Der Rückerwerb muss nicht an den ursprünglichen Veräußerer erfolgen. Ausreichend ist vielmehr, dass an einen der drei vorstehend genannten Personenkreise veräußert wird (BMF-Schreiben vom 1. Juni 2024, Randnummer 50.1).