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Überlassung von Vermögenbeteiligungen
Steuervorteile für Arbeitnehmer
Der Vorteil des Arbeitnehmers aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Vermögensbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers im Rahmen eines gegenwärtigen Dienstverhältnisses ist steuerfrei, soweit der Vorteil insgesamt 2.000 EUR im Kalenderjahr (bis 31. Dezember 2023: 1.440 EUR) nicht übersteigt (§ 3 Nr. 39 EStG). Die hiernach begünstigten Vermögensbeteiligungen hat das BMF bereits im Schreiben vom 31. Mai 2024 zur Anwendung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes (5. VermBG) dargestellt (z. B. Aktien, GmbH-Anteile).
Einzubeziehende Arbeitnehmer Gesetzliche Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist u. a., dass die Beteiligung mindestens allen Arbeitnehmern offensteht, die im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Angebots ein Jahr oder länger ununterbrochen in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Unternehmen stehen. Nach dem BMF-Schreiben vom 1. Juni 2024 gilt:
- Auch geringfügig Beschäftigte, Teilzeitkräfte, Auszubildende und weiterbeschäftigte Rentner sind in das Beteiligungsangebot einzubeziehen.
- Einbezogen werden können auch Arbeitnehmer, die weniger als ein Jahr in einem Dienstverhältnis zum Unternehmen stehen.
- Bei einem Entleiher sind Leiharbeitnehmer nicht zu berücksichtigen.
Klarstellung: Die Nichtbeteiligung von Arbeitnehmern, die über Insiderinformationen verfügen, wird als vorbeugende Maßnahme zur Verhinderung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten gesehen und steht der Inanspruchnahme des Steuerfreibetrags bei den übrigen einzubeziehenden Arbeitnehmern nicht entgegen. Sehen die Regelungen des Beteiligungsprogramms vor, dass der Arbeitgeber bestimmte Arbeitnehmer oder -gruppen nach seinem Ermessen von einer Teilnahme ausschließt (z. B. mittels eines sog. Vetorechts des Arbeitgebers), steht allein die Möglichkeit des Ausübens dieses Rechts einer Inanspruchnahme des Steuerfreibetrags nicht entgegen. Die Option des Ausschlusses ist unschädlich (BMF-Schreiben vom 1. Juni 2024, Randnummer 14.1).
Praxistipp
Schließt der Arbeitgeber tatsächlich einzelne Arbeitnehmer oder -gruppen von der Teilnahme am Beteiligungsprogramm aus, ist von diesem Zeitpunkt an bei allen teilnehmenden Arbeitnehmern die Inanspruchnahme des Freibetrags ausgeschlossen.