Praxistipp

Die Erklärung des Arbeitgebers zur Haftungsübernahme hat spätestens in der dem betreffenden Ereignis folgenden Lohnsteuer-Anmeldung zu erfolgen. Das ist die Lohnsteuer- Anmeldung, mit der die aufgrund der Nachversteuerung einzubehaltende Lohnsteuer hätte angemeldet werden müssen (siehe Beispiel).

Überlassung von Vermögenbeteiligungen

Aufgeschobene Besteuerung

Gemäß § 19a EStG können unter bestimmten Voraussetzungen die geldwerten Vorteile aus der vom Arbeitgeber eingeräumten Vermögensbeteiligung auch bei einem Wert über den Freibetrag hinaus im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zunächst nicht besteuert werden (Steuerfreistellung im Zeitpunkt der Überlassung).

Sind die Voraussetzungen erfüllt, kann die Besteuerung nicht bereits bei Einräumung der Mitarbeiterbeteiligung, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, nämlich

  • bei einer Verfügung (insbesondere bei Verkauf bzw. Übertragung),
  • bei der Beendigung des Dienstverhältnisses oder
  • spätestens nach 15 Jahren nach der Übertragung der Vermögensbeteiligung.

Haftungsübernahme durch den Arbeitgeber

Mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz ist über § 19a Abs. 4a EStG eine neue Haftungsregelung zur sog. Dry-Income- Problematik aufgenommen worden. Dieses Problem tritt immer dann auf, wenn die Vermögensbeteiligung zu steuerpflichtigem Arbeitslohn (Sachbezug) führt, ohne dass den Arbeitnehmern liquide Mittel zugeflossen sind. Sofern der Arbeitgeber unwiderruflich erklärt, dass er die Haftung für die einzubehaltende und abzuführende Lohnsteuer übernimmt, löst erst der spätere Tatbestand „entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung“ eine Besteuerung aus.

Die Erklärung erfolgt laut BMF-Schreiben vom 1. Juni 2024, Randnummer 51.1, zur Kennzahl 21 der Lohnsteuer-Anmeldung. Hierdurch erfährt das Betriebsstättenfinanzamt von entsprechenden Sachverhalten und kann ggf. im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung die steuerliche Behandlung prüfen.

Im Zeitpunkt der Besteuerung (Tatbestand „entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung“) unterliegt der geldwerte Vorteil dem Lohnsteuerabzug, selbst wenn das Dienstverhältnis vor dem Zeitpunkt der Besteuerung beendet wurde. Ein Lohnsteuerabzug ist nicht möglich, wenn die Lohnsteuer nicht von Bezügen des Arbeitnehmers zurückbehalten werden kann (z. B. weil der Barlohn zur Deckung der Lohnsteuer nicht ausreicht oder der Arbeitnehmer keinen Barlohn mehr bezieht) und der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht zur Verfügung stellt. In diesem Fall hat der Arbeitgeber den fehlenden Lohnsteuerabzug beim Betriebsstättenfinanzamt anzuzeigen.