Rechte und Pflichten in der Ausbildung

Während der Berufsausbildung

Mit dem Abschluss des Ausbildungsvertrages ergeben sich für beide Seiten besondere Verpflichtungen. Vereinfacht gesagt, darf der Ausbilder den Auszubildenden nicht als „billige Arbeitskraft“ ansehen und einsetzen, sondern muss eine ordnungsgemäße Berufsausbildung ermöglichen. Der Auszubildende seinerseits muss alles tun, was ihm möglich ist, um einen erfolgreichen Ausbildungsabschluss zu erreichen. Dazu hat er die Weisungen und Vorgaben des Ausbilders zu befolgen.

Im Einzelnen muss der Ausbilder dem Auszubildenden während der Ausbildungszeit alle praktischen und theoretischen Inhalte vermitteln, die für das Erreichen des Ausbildungsziels nach der jeweiligen Ausbildungsordnung erforderlich sind. Dazu werden sich Ausbildungsbetriebe auf digitale Ausbildungs- und Prüfungsformen einstellen müssen. Weiterhin ist eine eventuell erforderliche Unterstützung bei der Überwindung von sprachlichen Barrieren anzubieten, denn die Berufsausbildung ist so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann. Die Ausbildung muss von einer persönlich und fachlich geeigneten Person übernommen werden, deren Ausbildungsberechtigung in aller Regel von der zuständigen Kammer bestätigt sein muss. Diese Person muss während der Ausbildung für Fragen und sonstige Angelegenheiten der Auszubildenden ansprechbar sein.

Der Ausbildende muss den Auszubildenden bei fortlaufender Vergütung zum Besuch der Berufsschule und natürlich auch zu den Prüfungen von der praktischen Arbeit freistellen, § 15 BBiG. Während der Ausbildungszeit soll der Auszubildende dazu angehalten werden, Berichtshefte und Ausbildungsnachweise ordnungsgemäß zu führen, was vom Ausbilder regelmäßig zu überprüfen ist. Diese Nachweise können auch in elektronischer Form erfolgen, § 13 Absatz 1 Nummer 7 BBiG.

Im praktischen Teil unterliegt der Auszubildende zwar dem Weisungsrecht des Ausbilders und hat sich auch in den Betrieb zu integrieren. Früher übliche Anordnungen, freitags den Hof zu fegen oder Besorgungen für den Chef zu erledigen, sollten jedoch der Vergangenheit angehören. Auszubildenden dürfen nur Tätigkeiten und Aufgaben übertragen werden, die dem Ausbildungszweck dienen, ohne die individuellen körperlichen Fähigkeiten zu übersteigen. Generell gilt, dass Auszubildende durch die Ausbildung nicht körperlich gefährdet werden dürfen.

Ausbildungsbetriebe müssen dem Auszubildenden alle zum erfolgreichen Verlauf der Ausbildung benötigten Arbeitsmittel, Werkzeuge, Materialien usw. kostenlos zur Verfügung stellen, ebenso Arbeitskleidung, Sicherheits-/Schutzausrüstung usw. Sofern ein Teil der Ausbildung in digitaler oder elektronischer Form erfolgt, ist dem Auszubildenden die dafür zusätzlich erforderliche Hard- und Software kostenlos vom Ausbildungsbetrieb zur Verfügung zu stellen, § 14 Absatz 1 Nummer 3 BBiG.