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Praxistipp
Häufig sehen Ausbildungsordnungen vor, dass vor Ausspruch einer Kündigung verpflichtend ein Schlichtungsverfahren durchgeführt werden muss. In diesem Fall darf eine Kündigung nur erfolgen, wenn der Schlichtungsversuch erfolglos geblieben ist.
Rechte und Pflichten in der Ausbildung
Kündigung des Ausbildungsverhältnisses
Auszubildender, das Ausbildungsverhältnis nicht mehr fristgerecht, sondern ausschließlich fristlos und schriftlich kündigen. Voraussetzung dafür ist ein so wichtiger Grund, dass es dem Kündigenden unmöglich oder unzumutbar ist, das Ausbildungsverhältnis fortzusetzen.
Kündigungsgründe für den Ausbilder sind z. B.
- Tätlichkeiten im Betrieb,
- Begehung von Straftaten,
- eigenmächtiger Urlaubsantritt.
In der Regel muss der Auszubildende vor Ausspruch einer Kündigung mindestens einmal abgemahnt werden. Das gilt insbesondere bei einem Fernbleiben vom Berufsschulunterricht, worin die Arbeitsgerichte in aller Regel selbst bei erheblichen Fehlzeiten keinen sofortigen Kündigungsgrund sehen. Der Auszubildende kann seinerseits fristlos kündigen bei
- gravierenden Ausbildungsmängeln,
- Ausbleiben der Ausbildungsvergütung,
- Straftaten zu seinen Lasten.
Wichtig und in der Praxis zu beachten ist zudem ein gesetzlich garantiertes Sonderkündigungsrecht: Sofern der Auszubildende seine Berufsausbildung entweder ganz aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen möchte, hat er das Recht (§ 22 Abs. 2 BBiG), sein Ausbildungsverhältnis mit einer vierwöchigen Frist ordentlich und schriftlich zu kündigen. Täuscht er aber den Kündigungsgrund vor, indem er z. B. seine Berufsausbildung nicht beendet, sondern in einem anderen Betrieb übergangslos fortsetzt, hat der Ausbildungsbetrieb die Möglichkeit, Schadenersatzansprüche geltend zu machen.