Kleidungsvorschriften am Arbeitsplatz

Sicherheit geht vor

Aktuell hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschieden, dass ein Industriebetrieb gegenüber seinen in der Produktion tätigen Arbeitnehmern das Tragen roter Arbeitsschutzhosen wirksam anordnen kann. Die Richter bestätigten zwar einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer, hielten diesen jedoch nicht für gravierend. Vielmehr sei die Anordnung aus Gründen der Arbeitssicherheit gerechtfertigt, weil im gefahrträchtigen Produktionsbereich Hosen in der Signalfarbe Rot die Sichtbarkeit der dort tätigen Arbeitnehmer verbessern würden. Zudem sei, offenbar auch in der Produktion, das Interesse des Arbeitgebers an der Wahrung der Corporate Identity im Betrieb höher zu bewerten als das ästhetische Empfinden eines Arbeitnehmers, der eine andere Hosenfarbe bevorzugte (LAG Düsseldorf, Urteil vom 21. Mai 2024, 3 SLa 224/24).

Zu beachten ist, dass Sicherheitsaspekte in der Produktion des Unternehmens deutlich höher bewertet wurden als das Individualrecht der Beschäftigten, nicht zuletzt auch, weil diese dort nicht in der Öffentlichkeit arbeiten. Das Urteil hat damit z. B. nur wenig Auswirkungen auf Arbeitnehmer mit Kundenkontakt. Aber auch bei stärkerer Sichtbarkeit in der Öffentlichkeit, etwa im Straßenbau oder bei Müllwerkern, hat Sicherheitskleidung absoluten Vorrang.