Kleidungsvorschriften am Arbeitsplatz

Rechtsgrundlagen

Während manche Arbeitgeber das Tragen bestimmter Kleidungsstücke am Arbeitsplatz strikt verbieten, wird in anderen Unternehmen auf positive und motivierende Anreize gesetzt – oder die Kleidungswahl durch Sicherheitsbestimmungen vorgegeben. In allen Fällen stellt sich aber dieselbe Frage: Darf ein Arbeitgeber Vorschriften zur Kleidung am Arbeitsplatz machen oder ist es ein Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten?

Geht es um die Frage der Arbeitssicherheit, ist die Antwort einfach: Immer wenn die Sicherheit der Beschäftigen es erfordert, kann der Arbeitgeber das Tragen von Sicherheitsoder Schutzkleidung verlangen, z. B. in Fabriken, auf Baustellen, in Handwerksberufen oder Krankenhäusern. Gleiches gilt, wenn der Arbeitsplatz die Einhaltung besonderer hygienischer Standards verlangt, z. B. in Laboren oder Arztpraxen. Die Vorgaben zum Tragen bestimmter Kleidung können sich in diesen Fällen aus gesetzlichen Vorschriften ergeben, wie z. B. dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) oder der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) oder aus Anordnungen der gesetzlichen Unfallversicherung. In diesen Fällen hat der Arbeitgeber kaum Handlungsspielraum, sondern ist sogar dazu verpflichtet, den Beschäftigten die Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen und das Tragen zu überwachen, wenn er kein Bußgeld riskieren will.

Außerhalb gefahrgeneigter Arbeitsbereiche und ohne Schutz vor Arbeitsunfällen ist die Sache schon etwas schwieriger. So mag es verständlich sein, dass es in einem seriösen Geldinstitut nicht gern gesehen ist, wenn Kunden von Mitarbeitern im Hawaii-Hemd oder in Jogginghose bedient werden. Allerdings gibt es keine eindeutige gesetzliche Bestimmung, die es Arbeitgebern erlaubt, ihren Beschäftigten das Tragen von Anzug oder Kostüm im Detail vorzuschreiben. Zwar könnten dahingehende Vorgaben schon im Arbeitsvertrag enthalten sein, aber dort werden eher allgemeine Richtlinien wie „angemessene Kleidung“ aufgeführt, nicht jedoch Detailfragen wie „Krawatte ja/nein?“