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Kleidungsvorschriften am Arbeitsplatz
Direktionsrecht
Gibt es weder einen Betriebsrat noch einen Tarifvertrag, kann der Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechts eine Kleiderordnung einseitig vorgeben. Allerdings wird er dabei auch die Rechte der Beschäftigten zu beachten haben, insbesondere deren Persönlichkeitsrechte. Der § 106 Gewerbeordnung gestattet Arbeitgebern zwar, das Arbeitsverhältnis zu gestalten und in Fragen der Ordnung im Betrieb und des Verhaltens der Mitarbeiter Entscheidungen zu treffen, aber nur unter Ausübung „billigen Ermessens“.
Vereinfacht gesagt darf der Arbeitgeber immer dann einen Dresscode vorgeben, wenn seine grundgesetzlich geschützten unternehmerischen Interessen höher zu bewerten sind als das allgemeine Persönlichkeitsrecht seiner Mitarbeiter. Dazu müssen die Kleidungsanordnungen geeignet, erforderlich und angemessen sein, um den Unternehmenszweck zu erreichen, ohne die Mitarbeiter übermäßig einzuschränken oder gar zu diskriminieren. Ob Kleidungsvorgaben zulässig sind, kommt, wie so oft im Arbeitsrecht, auf die Umstände des Einzelfalls und damit auch auf Veränderungen in der Wahrnehmung von Kleidung an. Abwägungskriterien sind u. a. Erwartungen an das Berufsbild, Kundenkontakt, Außendarstellung etc. Wo früher strikt das Tragen eines Anzugs verlangt wurde, bestehen manche Unternehmen heute auf ein betont lockeres Outfit mit Sneakern. Viele Unternehmen setzen auf ein einheitliches und positiv wirkendes Bild ihrer Beschäftigten, auch als Zeichen der Identifikation, was rechtlich nicht zu beanstanden ist, soweit keine Grenzen überschritten werden.
So ging ein Geldinstitut aus der Schweiz vor einiger Zeit so weit, weiblichen Angestellten in einer mehr als 40 Seiten umfassenden Richtlinie zur Kleidungsordnung am Arbeitsplatz die Länge ihrer Röcke sowie hautfarbene Unterwäsche vorzuschreiben. Männer durften nicht mehr als drei Schmuckstücke und generell keine bunten Socken tragen. Es bedarf keiner großen Fantasie, dass so weitreichende und die Intimsphäre betreffende Regelungen in Deutschland kaum Bestand vor einem Arbeitsgericht hätten – sie sind schlicht nicht angemessen.