Arbeitnehmer tragen Beweislast für Überstunden

Wer Überstunden vergütet haben möchte, muss im Zweifel beweisen, wann und in welchem Umfang sie geleistet wurden. Darüber hinaus haben Arbeitnehmer den Nachweis darüber zu erbringen, dass der Arbeitgeber die Überstunden angeordnet, geduldet oder nachträglich gebilligt hat. Mit diesem Urteil stellt das Bundesarbeitsgericht (BAG) klar, dass es – trotz des Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 14. Mai 2019 zur Erfassung der täglichen Arbeitszeit – an seinen bisherigen Grundsätzen zur Verteilung der Darlegungsund Beweislast für Überstunden festhält.

Dem Urteil lag die Klage eines Auslieferungsfahrers zugrunde. Mittels technischer Zeiterfassung wurden Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit erfasst, die Pausenzeiten jedoch nicht. Als das Arbeitsverhältnis im Jahr 2019 endete, machte der Mitarbeiter über 400 Überstunden geltend und wollte diese ausbezahlt haben. Er trug vor, die gesamte aufgezeichnete Zeit gearbeitet zu haben, Pausen habe er nicht gemacht. Der Arbeitgeber verweigerte die Auszahlung mit der Begründung, dass der Fahrer nach seiner Berechnung keine Überstunden geleistet hätte.

Das BAG wies die Klage ab und urteilte zugunsten des Arbeitgebers. Demnach hätten die EuGH-Vorgaben zur Einführung eines Arbeitszeiterfassungssystems keine Auswirkungen auf die Darlegungs- und Beweislast im Hinblick auf die Vergütung von Überstunden. Nach Ansicht des BAG habe der Kläger im vorliegenden Fall nicht konkret genug dargelegt, dass er ohne Pausenzeiten durcharbeiten musste.

BAG, Urteil vom 4. 5. 2022, 5 AZR 359/21