Pauschale Überstundenabgeltung unwirksam

Eine Betriebsvereinbarung, nach der Arbeitnehmer im Rahmen einer vereinbarten Vertrauensarbeitszeit für regelmäßige Überstunden als Ausgleich eine bestimmte Anzahl freier Ausgleichstage bekommen, ist unwirksam. Dies urteilte nun das Bundesarbeitsgericht (BAG).

Der Kläger ist bei einer Gewerkschaft als Gewerkschaftssekretär beschäftigt. Die Parteien haben „Vertrauensarbeitszeit“ vereinbart, der Kläger kann über Beginn und Ende der Arbeitszeit selbst entscheiden. Die Betriebsvereinbarung sieht vor, dass Gewerkschaftssekretäre als Ausgleich für regelmäßige Mehrarbeit neun freie Arbeitstage im Kalenderjahr erhalten. Die anderen Beschäftigten haben dagegen für Überstunden Anspruch auf einen Freizeitausgleich bzw. auf eine Überstundenvergütung.

Der Kläger hat die Vergütung von geleisteten Überstunden verlangt. Die Arbeitgeberin hält sämtliche Überstunden mit den neun Ausgleichstagen nach der Betriebsvereinbarung für abgegolten. Das BAG sieht die Betriebsvereinbarung als teilunwirksam an, soweit sie für bestimmte Gewerkschaftssekretäre eine Pauschalvergütung von Überstunden vorsieht. Die Formulierung „regelmäßige Mehrarbeit“ verstößt gegen das Gebot der Normenklarheit, weil nicht hinreichend klar ersichtlich ist, in welchem Fall sie anzunehmen ist. Außerdem verletzt die Regelung den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, weil eine „Regelmäßigkeit“ von Überstunden kein taugliches Differenzierungskriterium ist.

BAG, Urteil vom 26. 6. 2019, 5 AZR 452/18