Inklusion im Betrieb

Leistungen für Arbeitgeber

Zukünftig sollen die Integrationsämter sowie die Bundesagentur für Arbeit eng zusammenarbeiten, wobei auch weitere Rehabilitationsträger, wie zum Beispiel Krankenkassen, Träger der Unfallversicherung und die Rentenversicherung, Leistungen zur Teilhabe behinderter Menschen erbringen können.

Die Integrationsämter sind gemäß § 185 SGB IX n.F. unter anderem für folgende Leistungen an Arbeitgeber zuständig:

  • behindertengerechte Einrichtung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen,
  • finanzielle Leistungen für Berufsausbildungskosten und Prüfungsgebühren behinderter Jugendlicher,
  • Prämien zur Einführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements,
  • Ausgleich für außergewöhnliche Belastungen im Zusammenhang mit der Beschäftigung oder dem Arbeitsplatzerhalt von Menschen mit einer Behinderung.

Die Bundesagentur für Arbeit ist dagegen vor allem mit der Beratung von Arbeitgebern betraut sowie mit der Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben (§ 187 SGB IX n.F.). Insbesondere wenn diese aufgrund der Schwere ihrer Behinderung besonders förderungsbedürftig sind oder wenn es sich um Langzeitarbeitslose handelt, können Lohnkostenzuschüsse gewährt werden.

Fazit

Das BTHG ist ein überaus umfangreiches Gesetzeswerk, das noch längst nicht fertiggestellt ist. Es dürfte noch einige Zeit dauern, bis sämtliche Verordnungen und Ergänzungsvorschriften verabschiedet sind. Für Sie als Arbeitgeber ergeben sich verbesserte Möglichkeiten bei der Beschäftigung von unterstützungsbedürftigen Menschen. Schon deshalb dürfte es sich lohnen, sich mit den neuen Vorschriften vertraut zu machen.

Praxistipp:

Zukünftig wird die Bundesagentur auch regionale Arbeitsmarktprogramme zum Abbau der Arbeitslosigkeit schwerbehinderter Menschen durchführen.