Der GdB kann zwischen 20 und 100 variieren. Er wird in Zehnerschritten gestaffelt. Irrtümlich wird der GdB oft in Prozent angegeben, also zum Beispiel „Ich habe einen GdB von 50 Prozent“. Dies ist nicht korrekt, richtig wäre: „Ich habe einen GdB von 50“. Eine Behinderung ab einem GdB von 50 gilt als Schwerbehinderung. In diesem Fall kann ein Schwerbehindertenausweis beantragt werden, in den der GdB und gegebenenfalls die entsprechenden Merkzeichen eingetragen werden. Diese bedeuten im Einzelnen:
- G: Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich eingeschränkt (gehbehindert)
- aG: außergewöhnliche Gehbehinderung
- H: Hilflos
- Bl: Blind
- Gl: Gehörlos
- TBl: Taubblind (neu eingeführt am 30. Dezember 2016)
- B: Berechtigt zur Mitnahme einer Begleitperson
- RF: Rundfunkbeitragsermäßigung und Telefongebührenermäßigung möglich
- 1. Kl: Berechtigt zur Nutzung der ersten Klasse der Deutschen Bahn mit Fahrkarte für die zweite Klasse (nur bei Versorgungsempfängern nach Bundesversorgungsgesetz oder Bundesentschädigungsgesetz)
Quelle: Sozialverband VdK Deutschland e.V.