Insolvenzgeldumlage sinkt 2018 erneut

Der Anspruch der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf Insolvenzgeld wird durch eine von den Arbeitgebern aufzubringende und zu zahlende monatliche Umlage finanziert. Nach 0,12 % im Jahr 2016 und 0,09 % im laufenden Jahr wird der Satz ab 1. Januar 2018 0,06 % betragen.

Dies geht aus der Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2018 hervor. Die Reduzierung des Umlagesatzes entlastet die Betriebe um jährlich über 300 Millionen Euro. Eine Absenkung ist gesetzlich vorgeschrieben, wenn die Rücklage der Umlageversicherung die durchschnittlichen jährlichen Aufwendungen der vorhergehenden fünf Kalenderjahre übersteigt und eine Herabsetzung unter Berücksichtigung der Beschäftigungs- und Wirtschaftslage möglich ist. Diese Voraussetzungen für einen niedrigeren Umlagesatz für das Jahr 2018 liegen vor.

Im laufenden Jahr wird ein Überschuss von 79 Millionen Euro in der Umlageversicherung erwartet. Aufgrund der dann bestehenden Rücklage von über 1,7 Mrd. Euro ist eine leichte Rückführung der Reserven in 2018 vertretbar. Das Arbeitsministerium geht infolge der positiven konjunkturellen Entwicklung von einer gleichbleibenden Gesamtausgabenentwicklung beim Insolvenzgeld für die Jahre 2017 und 2018 aus. Danach werden Insolvenzgeldausgaben von rund 800 Millionen Euro im Jahr 2018 erwartet. Gleichzeitig dürfte das umlagepflichtige Bruttoentgelt von voraussichtlich rund 968 Milliarden Euro im Jahr 2017 auf rund eine Billion Euro im Jahr 2018 ansteigen.

Die Insolvenzgeldumlage dient der Finanzierung des Anspruchs der Beschäftigten auf Insolvenzgeld sowie der darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge. Beschäftigte haben einen Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie bei einem Insolvenzereignis für die vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben. Die Umlage wird als Vomhundertsatz des Arbeitsentgelts erhoben, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildenden bemessen werden oder im Falle einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bemessen wären. Die Umlage wird von der Krankenkasse eingezogen und an die Bundesagentur für Arbeit weitergeleitet.