Freistellungstage bleiben bei Krankheit erhalten

Der tarifliche Anspruch auf bezahlte arbeitsfreie Tage, der anstelle des Anspruchs auf ein tarifliches Zusatzgeld tritt, wird nicht erfüllt, wenn der Arbeitnehmer am Freistellungstag arbeitsunfähig erkrankt ist. Der Freistellungstag muss in einem solchen Fall erneut an einem anderen Tag gewährt werden. So urteilte nun das Bundesarbeitsgericht (BAG).

Im verhandelten Fall hatte ein Arbeitnehmer, der dem „Manteltarifvertrag für die Metall- und Elektroindustrie Nordrhein- Westfalen“ (MTV) unterliegt, für das Jahr 2019 – anstelle eines tariflichen Zusatzgeldes – bezahlte arbeitsfreie Tage gewählt. Der Mitarbeiter war an zwei der festgelegten Freistellungstage arbeitsunfähig erkrankt. Der Arbeitnehmer verlangte die Nachgewährung dieser Tage, da er diese nicht zur Erholung habe nutzen können. Der Arbeitgeber lehnte das ab. Er war der Ansicht, dass der Anspruch bereits dadurch erfüllt sei, dass er die freien Tage festgelegt und den Arbeitnehmer von der Arbeitsleistungspflicht entbunden habe.

Wie bereits die Vorinstanzen gab das BAG dem Arbeitnehmer recht. Die Auslegung des MTV ergebe, dass der Anspruch auf Freistellung an Tagen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht erfüllt werden kann. Der Freistellungsanspruch bestehe daher fort und sei grundsätzlich auch nicht auf das Kalenderjahr befristet. Nur dann, wenn die Gewährung von Freistellungstagen aus personenbedingten Gründen, z. B. bei einer langandauernden Erkrankung, im gesamten (restlichen) Kalenderjahr nicht möglich sei, gehe der Freistellungsanspruch unter.

BAG, Urteil vom 23. 2. 2022, 10 AZR 99/21