Praxistipp

Eine Veränderung der Arbeitszeit, gleich in welcher Ausrichtung, während einer laufenden Brückenteilzeit kann zwischen den Parteien nur einvernehmlich abgestimmt werden. Ein Anspruch darauf besteht beiderseitig nicht.

Aktuelles zur Brückenteilzeit

Umsetzung in der Praxis

Antragstellung

Der Antrag auf Brückenteilzeit muss in Textform geltend gemacht werden, wobei eine E-Mail ausreichend ist. Die Antragstellung muss mindestens drei Monate vor Beginn der geplanten Arbeitszeitreduzierung schriftlich angezeigt werden.

Wird die Brückenteilzeit nicht mindestens drei Monate im Voraus angemeldet, darf der Arbeitgeber den Wunsch nach Reduzierung der Arbeitszeit vollständig ablehnen. Der Antrag gilt in diesen Fällen nach einem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts als insgesamt unwirksam (BAG, Urteil vom 7. 9. 2021 – 9 AZR 595/20).

Anders als bei einem Wunsch nach „normaler“ Teilzeit gem. § 8 TzBfG verschiebt sich der nicht fristgerecht geltend gemachte Beginn der Brückenteilzeit gem. § 9a TzBfG auch nicht auf den nächsten zulässigen Termin. Arbeitgeber können nämlich nach Ansicht des BAG nicht ohne Weiteres erkennen, ob die gewünschte Brückenteilzeit in diesen Fällen verkürzt oder bei gleicher Dauer auf einen anderen Termin verschoben werden soll. Somit besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Brückenteilzeit, wenn der Anspruch verspätet geltend gemacht wird.

Brückenteilzeit kann nach einer berechtigten Ablehnung durch den Arbeitgeber nicht sofort neu beantragt werden, sondern frühestens wieder nach Ablauf von zwei Jahren.

Pflichten des Arbeitgebers

Die wichtigste Pflicht des Arbeitgebers ist es, mit den Beschäftigten den Wunsch nach einer Brückenteilzeit zu erörtern und nach Möglichkeit zu einer Vereinbarung zu kommen. So können sich beide Seiten beispielsweise verständigen, wie die verringerte Arbeitszeit verteilt werden kann.

Die Erörterungspflicht sollte zügig angegangen werden, denn der Brückenteilzeitwunsch des Arbeitnehmers gilt nach den gesetzlichen Bestimmungen als genehmigt, wenn er nicht spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn vom Arbeitgeber in Textform abgelehnt wurde.

Außerdem muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass der Beschäftigte nach dem Ende der Brückenteilzeit wieder zur ursprünglichen Arbeitszeit zurückkehren kann.

Welche Ablehnungsgründe gibt es?

Wollen Arbeitgeber dem Antrag auf Brückenteilzeit nicht zustimmen, müssen sie sich auf betriebliche Gründe stützen können. Dazu haben sie eine Prüfung in drei Stufen vorzunehmen und darlegen zu können:

  • Es besteht ein betriebliches Organisationskonzept, das bei Verwirklichung des Brückenteilzeitwunschs im Kern betroffen wäre und das dem Wunsch nach Brückenteilzeit entgegensteht.
  • Dieses Konzept wird im Betrieb auch tatsächlich gelebt.
  • Dem Arbeitgeber ist es nicht zumutbar, davon abweichend im Einzelfall Brückenteilzeit einzuführen.