Sonderreglungen für kurzfristig Beschäftigte

Zeitgrenzen

Regulär gilt für kurzfristige Beschäftigungen, die von vornherein oder nach ihrer Eigenart zeitlich befristet sind, eine Zeitgrenze von 3 Monaten bzw. 70 Arbeitstagen. Kurzfristigkeit führt unabhängig von der Entgelthöhe zu Sozialversicherungsfreiheit. Dies gilt immer dann nicht, wenn solche Beschäftigungen berufsmäßig ausgeübt werden und das monatliche Arbeitsentgelt 450 EUR übersteigt.

Anhebung der Zeitgrenzen aufgrund von Corona

Letztes Jahr wurden die regulären Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen befristet für die Zeit vom 1. März bis 31. Oktober 2020 von 3 Monaten bzw. 70 Arbeitstagen auf 5 Monate bzw. 115 Arbeitstage angehoben. Auch für dieses Jahr hat der Gesetzgeber eine Sonderregelung beschlossen. Sie soll insbesondere landwirtschaftliche Betriebe unterstützen, die aufgrund der Corona- Pandemie große Probleme haben, Saisonkräfte für die Erntezeit zu rekrutieren.

Was sich vorübergehend ändert:

  • Die Zeitgrenze für kurzfristige Beschäftigungen wird auf 4 Monate bzw. 102 Arbeitstage angehoben – ein Monat weniger als im letzten Jahr.
  • Die längeren Zeitgrenzen gelten rückwirkend vom 1. März bis zum 31. Oktober 2021.
  • Die Anhebung gilt für alle kurzfristigen Beschäftigungen, unabhängig von der Branche, in der sie ausgeübt werden.

Gilt nicht für bereits beurteilte Beschäftigungen

Die längere Zeitgrenze von 4 Monaten bzw. 102 Arbeitstagen gilt nicht für solche Beschäftigungsverhältnisse, die bereits vor dem Inkrafttreten der neuen Übergangsregelung am 1. Juni 2021 begonnen haben und die unter Anwendung der bisherigen Zeitgrenzen von 3 Monaten bzw. 70 Arbeitstagen nicht als kurzfristige Beschäftigungen beurteilt worden sind. Solche Beschäftigungen sind und bleiben sozialversicherungspflichtig. Damit wird verhindert, dass durch die Neuregelung in einen bestehenden Sozialversicherungsschutz der Mitarbeiter eingegriffen wird.

Einzige Ausnahme: Es handelt sich um eine zunächst auf 3 Monate bzw. 70 Arbeitstage befristete kurzfristige Beschäftigung, die in der Zeit vom 1. Juni bis 31. Oktober 2021 auf 4 Monate bzw. 102 Arbeitstage ausgeweitet wird.

Ende der Beschäftigung nach dem 31. Oktober 2021

Beschäftigungen, die nach dem 31. Oktober 2021 enden, werden zunächst mit der neuen Zeitgrenze von 4 Monaten bzw. 102 Arbeitstagen beurteilt. Zum 1. November 2021 ist dann aufgrund des Auslaufens der Sonderregelung wieder die kürzere Zeitdauer von 3 Monaten oder 70 Arbeitstagen zu berücksichtigen. Ab dem 1. November 2021 liegt eine kurzfristige Beschäftigung nur noch dann vor, wenn die Beschäftigung seit ihrem Beginn auf längstens 3 Monate bzw. 70 Arbeitstage befristet ist.