Erleichterter Zugang zum KUG verlängert

Aufgrund der anhaltenden Corona-Pandemie gelten die bis zum 31. Dezember 2021 befristeten Sonderregelungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld (KUG) nun auch für Betriebe, die bis spätestens zum 30. Juni 2021 Kurzarbeit neu oder nach einer Unterbrechung von mindestens drei Monaten erneut eingeführt haben. Damit wird der Zugang zu den Zugangserleichterungen um drei Monate erweitert. Dies geht aus der „Zweiten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung“ hervor, die am 31. März 2021 in Kraft getreten ist. Zu den erleichterten Bedingungen gehören u. a. der Verzicht auf den Aufbau negativer  Arbeitssalden sowie die Absenkung des sog. Mindesterfordernisses auf 10 Prozent der Beschäftigten.

Bei Redaktionsschluss lag die Ankündigung einer „Dritten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung“ aus dem Bundesarbeitsministerium vor. Danach will man u. a. den Stichtag 30. Juni 2021 ersetzen durch den 30. September 2021.
Im Falle des Inkrafttretens wird BKK Service erneut berichten.