Kinderkrankengeld: Anspruch erneut ausgeweitet

Da viele Kitas und Schulen coronabedingt auch in der ersten Jahreshälfte 2021 weiterhin nur eingeschränkt geöffnet hatten bzw. haben, hat die Bundesregierung nochmals die Anzahl der Kinderkrankengeldtage erhöht, um berufstätige Eltern etwas zu entlasten. Somit besteht im Jahr 2021 – rückwirkend ab dem 5. Januar 2021 – ein Anspruch auf Kinderkrankengeld je Elternteil pro Kind für bis zu 30 und für Alleinerziehende für bis zu 60 Arbeitstage. Bei mehreren Kindern ist der Anspruch je Elternteil auf 65 Arbeitstage und für Alleinerziehende auf 130 Arbeitstage begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn die Arbeitsleistung im Homeoffice erbracht wird. Grundlage für die Erhöhung ist das sog. Vierte Bevölkerungsschutzgesetz.

Im Jahr 2021 besteht auch dann ein Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn Kitas oder Schulen aufgrund des Infektionsschutzgesetzes vorübergehend geschlossen werden, Schul- oder Betriebsferien angeordnet werden oder das Betreten dieser Einrichtungen untersagt wird. Wird die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben, der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt oder besucht das Kind aufgrund einer behördlichen Empfehlung die Einrichtung nicht, wird ebenfalls Kinderkrankengeld gezahlt.