Praxistipp

Eine vertragliche Regelung der Tätigkeit im Homeoffice ist dringend zu empfehlen, um arbeitsrechtliche Probleme zu vermeiden. Dazu können recht unkompliziert die bestehenden Arbeitsverträge mit einer Zusatzvereinbarung ergänzt werden.

Homeoffice − Arbeitsrechtliche Regelungen

Vertragliche Regelungen

Derzeit findet der häusliche Arbeitsplatz in den meisten Arbeits- und Tarifverträgen keine Erwähnung. Im Gegenteil, häufig ist sogar festgelegt, dass die Arbeitsleistung in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers zu erbringen ist. Folglich dürfen Arbeitgeber in diesen Fällen nicht einseitig festlegen, dass Mitarbeiter vollständig oder an einzelnen Wochentagen im Homeoffice arbeiten. Natürlich können Mitarbeiter freiwillig von zu Hause aus arbeiten; aber ohne vertragliche Regelung gilt, dass sich Mitarbeiter nicht gegen ihren Willen an den Schreibtisch im eigenen Arbeitszimmer versetzen lassen müssen. Daran ändert auch die aktuelle Corona-Krise nichts. Nur in Ausnahmefällen zur Vermeidung von großen betrieblichen Schäden dürfen Arbeitgeber auf die Erbringung von Tätigkeiten im Homeoffice oder an einem anderen mobilen Arbeitsplatz bestehen. Ob die Tätigkeit im Homeoffice vertraglich geregelt werden sollte, ist einzelfallabhängig und richtet sich nach den betrieblichen Umständen. Arbeitet ein Mitarbeiter nur gelegentlich und im beiderseitigen Einverständnis von zu Hause aus, z. B. durch Bearbeitung dienstlicher E-Mails unter Anrechnung auf die zu erbringende Arbeitszeit, dürfte eine schriftliche Vereinbarung sicher entbehrlich sein.

Werden jedoch regelmäßig Tätigkeiten im Homeoffice erbracht, z. B. an bestimmten Wochentagen, wäre die Situation anders zu bewerten und genaue Regelungen für beide Seiten wären sinnvoll. Dies gilt erst recht, wenn aufgrund des Corona-Virus Tätigkeiten über eine unbestimmte Zeit im Homeoffice erbracht werden sollen oder wenn Arbeitgeber zukünftig in vergleichbaren Situationen flexibel reagieren möchten.

Kein Anspruch auf Homeoffice

Bisher gibt es keinen gesetzlichen Anspruch, im Homeoffice tätig zu sein. Mitarbeiter können deshalb nur in besonderen Ausnahmefällen und für einen begrenzten Zeitraum verlangen, von zu Hause aus zu arbeiten, z. B. wenn Alleinerziehende aufgrund der Schließung von Kitas und Schulen keine andere Möglichkeit der Kinderbetreuung haben.

Das Aufkommen des Corona-Virus an sich begründet zunächst keinen Anspruch auf Homeoffice und natürlich besteht auch der Ausnahmeanspruch nur dann, wenn sich die vereinbarte Tätigkeit überhaupt von zu Hause aus erbringen lässt.

Arbeitgeber sollten aber prüfen, ob sie ihren Mitarbeitern Homeoffice ermöglichen können, wenn z. B. der seit April geltende SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard nicht eingehalten werden kann. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn Büroräume von mehreren Personen genutzt werden und die notwendigen Schutzabstände nicht eingehalten werden können. Azubis im Homeoffice Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) geht zwar davon aus, dass der praktische Teil der Berufsausbildung in einer Ausbildungsstätte zu erfolgen hat, schließt aber praktische Tätigkeiten (z. B. im kaufmännischen Bereich) und Unterricht im Homeoffice nicht explizit aus.