Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze

Neue Regeln für die Prognose

Bei der Prognoseentscheidung wurden in der Vergangenheit Entgeltveränderungen, die zu diesem Zeitpunkt bereits absehbar waren, aber erst später im neuen Jahr wirksam wurden, erst von dem Zeitpunkt an berücksichtigt, von dem an tatsächlich ein Anspruch auf das veränderte Entgelt bestand. Das heißt konkret: Künftige Entgeltveränderungen blieben bei der Prognoseentscheidung bislang erst einmal außen vor.

Das Bundessozialgericht (BSG) hat nun im vergangenen Jahr geurteilt, wie bei der Prognoseentscheidung das vereinbarte Arbeitsentgelt auf ein zu erwartendes Jahresarbeitsentgelt hochzurechnen ist (Urteil vom 7. Juni 2018, B 12 KR 8/16 R). Neu ist, dass die zum Zeitpunkt der Prognose objektiv feststehenden oder mit hinreichender Sicherheit absehbaren Entgeltveränderungen schon bei der Prognose zu berücksichtigen und in die Berechnung einzubeziehen sind. Dazu gehören sowohl vertraglich feststehende als auch bereits absehbare Entgeltveränderungen wie z. B. Entgeltausfall während der gesetzlichen Mutterschutzfristen und/oder einer sich anschließenden Elternzeit.

Praxistipp:

Die neuen Prognoseregeln aufgrund des BSG-Urteils gelten nur für die Prüfung zum Jahreswechsel, ob bei bisher krankenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern Krankenversicherungsfreiheit wegen Überschreitens der JAEG eintritt. Sie gelten also nicht bei der Prüfung zum Jahreswechsel, ob bei aufgrund des Überschreitens der JAEG bereits krankenversicherungsfreien Arbeitnehmern wieder Krankenversicherungspflicht eintritt, und ebenfalls nicht bei der Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts zu Beginn einer neuen Beschäftigung. In diesen Fällen sind Entgeltveränderungen wie bisher erst von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, von dem an der Anspruch auf das veränderte Entgelt besteht.