Minijobs und Ehrenamt

Die sog. steuerfreie Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale bleibt bei der Ermittlung des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts zur Prüfung des Vorliegens eines Minijobs unberücksichtigt. Seit der letzten Überarbeitung der Geringfügigkeits-Richtlinien spielt es keine Rolle mehr, wie der Steuerfreibetrag aufgebraucht wird.

Aufwandsentschädigungen aus einer Übungsleiter- oder ehrenamtlichen Tätigkeit (§ 3 Nummern 26 und 26a EStG) zählen nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt, sofern diese tatsächlich und rechtlich zulässig im Rahmen der Entgeltabrechnung steuerfrei gestellt werden. Der Freibetrag beläuft sich bei Übungsleitern auf 2.400 EUR und bei Ehrenamtlern auf 720 EUR im Kalenderjahr. Diese steuerfrei gestellten Entgeltbestandteile werden daher nicht bei der Prüfung der Einhaltung der 450-EUR-Grenze berücksichtigt. Erst dann, wenn der Freibetrag überschritten bzw. aufgebraucht wurde, ist eine solche Tätigkeit beitrags- und melderechtlich relevant.

Art der Aufzehrung des Freibetrags unerheblich

Wie die jeweiligen Jahresbeträge aufgebraucht werden, ob in monatlich gleichbleibender Aufzehrung (pro rata) oder in ausschöpfender Aufzehrung (en bloc), hat früher einen großen Unterschied in Bezug auf den Minijob-Status gemacht. Unterschiedliche Beurteilungen aufgrund der Wahl der Aufzehrung sind nun aber ausgeschlossen. Bei der Prüfung der 450-EUR-Grenze ist bekanntlich das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt zu berechnen. Neu ist, dass bei der Aufzehrung en bloc nunmehr auch die Monate zu berücksichtigen sind, in denen nach Abzug des Steuerfreibetrags ein sozialversicherungsrechtlich relevantes Entgelt in Höhe von 0,00 EUR vorliegt. In der Folge wird bei der Ermittlung des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts der Jahresfreibetrag in Summe vom Gesamtentgelt für den jeweiligen Zeitraum abgezogen, bevor das Gesamtentgelt durch die Monate des Gesamtzeitraumes geteilt wird. Der Prognosezeitraum ist hier aber bis zum Ende des Kalenderjahres begrenzt, da zum 1. Januar des Folgejahres wieder ein neuer Steuerfreibetrag anzusetzen ist.

Keine nachträgliche Korrektur im SV-Recht

Steuerrechtlich sind dem Arbeitgeber ggf. rückwirkende Korrekturen erlaubt, sozialversicherungsrechtlich wird dies aber nicht nachvollzogen. Dies entspricht dem in der Rechtsprechung entwickelten und in der Rechtslehre anerkannten Grundsatz, wonach in bereits abgeschlossene Versicherungsverhältnisse nicht rückwirkend eingegriffen werden darf.