Kündigungsfristen und Beschäftigungsdauer

Keine Altersdiskriminierung

Weiterhin ist anlässlich einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses eine in der Öffentlichkeit fast unbemerkte, aber längst überfällige Gesetzesänderung zu beachten. Bis zum Ende des Jahres 2018 war in jedem Gesetzestext nachfolgende Formulierung enthalten:

„Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt.“

Nach dem Wortlaut des Gesetzes wäre es demnach möglich gewesen, dass ein 23-jähriger Mitarbeiter nach fünf Jahren Beschäftigungsdauer praktisch keinen Kündigungsschutz gehabt hätte, während sein 30-jähriger Kollege bei gleicher Beschäftigungszeit durch eine Kündigungsfrist von zwei Monaten geschützt wurde.

Ein sachlicher Grund für diese massive Benachteiligung jüngerer Arbeitnehmer ließ sich natürlich nicht begründen, weshalb dieser Bestandteil des § 622 BGB nichts anderes als eine Altersdiskriminierung war.

Obwohl der EuGH diesen Gesetzesbestandteil schon lange für unzulässig und nicht anwendbar erklärt hatte, erfolgte bisher keine Änderung des Gesetzestextes. Erst mit Wirkung zum 1. Januar 2019 wurde die ohnehin ungültige Vorschrift ersatzlos aus § 622 BGB gestrichen. Seitdem spielt das Lebensalter der Beschäftigten bei der Ermittlung der einzuhaltenden Kündigungsfristen durch den Arbeitgeber ganz offiziell keine Rolle mehr.

Praxistipp

Für die Berechnung der einzuhaltenden Kündigungsfrist dürfen Arbeitgeber keinen Abzug der Lebensjahre vor Vollendung des 25. Lebensjahres vornehmen, sondern müssen die gesamte Beschäftigungsdauer ohne Abstriche berücksichtigen.