Minderung von Arbeitsentgelt

Unterbrechung der Beschäftigung durch unbezahlten Urlaub

Eine Minderung des Jahresarbeitsentgelts (JAE) kann auch dadurch eintreten, dass die Beschäftigung unterbrochen wird, z. B. bei unbezahltem Urlaub. Im Unterschied zum Arbeitsverhältnis ist das Beschäftigungsverhältnis an die Zahlung des Entgelts gebunden. Wird kein Arbeitsentgelt gezahlt, gilt die Beschäftigung als fortbestehend, jedoch nicht länger als einen Monat. Nach Ablauf eines Monats endet das bisherige Beschäftigungsverhältnis.

Wird die Beschäftigung durch einen längeren unbezahlten Urlaub von mehr als einem Monat unterbrochen, führt dies daher zum Ende der Beschäftigung. Bis zum Ablauf der „Beschäftigungsfiktion“ (von einem Monat nach Ende der Entgeltzahlung) gelten auch die versicherungsrechtlichen Feststellungen zur Beschäftigung weiter, z. B. Versicherungsfreiheit wegen Überschreitens der JAEG.

Wird nach dem unbezahlten Urlaub die Arbeit wieder aufgenommen, beginnt das Beschäftigungsverhältnis neu. Dies ist hinsichtlich der Versicherungspflicht bzw. -freiheit neu vorausschauend für ein Zeitjahr zu beurteilen. Liegt das JAE in der (wieder aufgenommenen) Beschäftigung ab ihrem Beginn wie vorher über der JAEG, tritt ab Beginn Versicherungsfreiheit ein.