Praxistipp:

Wenn eine Aushilfe regulär mehr Stunden arbeitet als im Arbeitsvertrag vereinbart, kann sich daraus sogar ein Anspruch auf eine Beschäftigung in Vollzeit ergeben – selbst, wenn die eigentliche Vereinbarung etwas anderes vorsieht (LAG Hamm, Urteil vom 4. Mai 2006, 8 Sa 2046/05).

Sommerzeit – Ferienjobzeit

Auch Aushilfen haben Rechte

Ansonsten gelten für Aushilfen dieselben Vorschriften wie für alle anderen Mitarbeiter. Auch eine kurzfristige Aushilfe muss alle erforderlichen Sicherheitsunterweisungen erhalten, eventuell Schutzausrüstung gestellt bekommen und tragen und sich an die anderen Regelungen im Unternehmen halten.

Auch rechtlich sind Aushilfen als „normale“ Arbeitnehmer zu behandeln. Das bedeutet:

  • Schließen Sie einen schriftlichen Arbeitsvertrag mit der Aushilfe ab – auch wenn sie nur wenige Tage für Sie tätig wird.
  • Auch für das Aushilfsbeschäftigungsverhältnis gelten sämtliche arbeitsrechtlichen Vorgaben und alle für Ihr Unternehmen gültigen Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen.
  • Ihre Aushilfe muss mindestens 14 Jahre alt sein (Jugendschutz), lassen Sie sich bei Schülern eine für den Nachweis geeignete Urkunde vorlegen.
  • Auch der Aushilfe stehen die gesetzlichen Pausenzeiten zu: 30 Minuten bei einem mindestens sechsstündigen, 45 Minuten bei einem mehr als neunstündigen Arbeitstag.
  • Der Aushilfe stehen ebenso wie allen anderen Mitarbeitern Urlaub und eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu, wenn das Beschäftigungsverhältnis wenigstens einen Monat bzw. vier Wochen bestanden hat, oder auch auf Sonderzahlungen. Im Falle einer unterjährigen Beschäftigung können Ansprüche auch anteilig entstehen.
  • Auch für Aushilfen gelten die Regelungen des Kündigungsschutzes, sobald das Arbeitsverhältnis mindestens sechs Monate bestanden hat. Bei kürzeren Aushilfsjobs, insbesondere bei Ferienjobbern unter drei Monaten Beschäftigungszeit, kann die gesetzliche Kündigungsfrist verkürzt werden (§ 622 Nummer 1 BGB).
  • Volljährige Aushilfen müssen den gesetzlichen Mindestlohn von 8,84 EUR/Stunde erhalten und können daher maximal 50,9 Stunden im Monat sozialversicherungsfrei arbeiten (Minijob). Diese Grenze ist auch bei eventuellen, nicht vertraglich geregelten Überstunden zu beachten.
  • Für Aushilfen, die kürzer als einen Monat im Unternehmen tätig sind, entfällt die Dokumentationspflicht nach § 2 Nachweisgesetz.