Altersabstandsklausel kann rechtens sein

Arbeitgeber können eine Hinterbliebenenversorgung bei einem Altersunterschied zwischen den Ehepartnern von mehr als 15 Jahren verweigern. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden.

Die Klägerin wollte vom Arbeitgeber ihres Mannes eine betriebliche Hinterbliebenenversorgung gerichtlich erstreiten. Sie war 18 Jahre jünger als ihr verstorbener Ehemann. In der Versorgungsordnung für den Betrieb war festgelegt worden, dass Ehepartner nicht mehr als 15 Jahre jünger als der Versorgungsberechtigte sein dürfen. Hierin sah die Ehefrau eine Diskriminierung wegen des Alters. Die Richter des BAG erklärten diese Altersabstandsklausel in der betrieblichen Altersversorgung in dieser Höhe allerdings für gerechtfertigt, da sie das finanzielle Risiko des Arbeitgebers bei der zugesagten Hinterbliebenenversorgung minimiere. Vor diesem Hintergrund sei die Klausel erforderlich und angemessen. Bei einem Altersabstand von mehr als 15 Jahren sei der gemeinsame Lebenszuschnitt der Ehepartner darauf angelegt, dass der Hinterbliebene einen Teil seines Lebens ohne den erstversterbenden Versorgungsberechtigten verbringe. Das BAG hat jedoch nicht entschieden, wie hoch eine solche Altersdifferenz-Klausel maximal sein darf.

BAG, 20.2.2018, 3 AZR 43/17