Praxistipp:

Der Arbeitnehmer ist über die von der Krankenkasse vorgenommene Änderung der Meldung schriftlich zu informieren.

Rente und Hinzuverdienst ab 1. Juli 2017

Rückmeldungen der Krankenkassen

Mit der Genehmigung der „Gemeinsamen Grundsätze für Bestandsprüfungen“ war der Weg frei, das Rückmeldeverfahren nach § 98 Absatz 2 SGB IV auch in das Arbeitgebermeldeverfahren zu etablieren. Ab dem 1.1.2018 werden die von den Arbeitgebern übermittelten DEÜV-Meldungen verpflichtend gegen den Datenbestand der Krankenkasse geprüft. Stellt die Krankenkasse bei dieser Prüfung eine Abweichung zwischen den gemeldeten und den im Bestand der Krankenkasse gespeicherten Daten fest, hat sie diese Abweichung mit dem Arbeitgeber aufzuklären. Enthielt die Meldung unzutreffende Angaben, ist sie grundsätzlich zu stornieren und neu zu erstatten. Es besteht aber auch die Möglichkeit, dass die Krankenkasse die Meldung im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber ändert. In diesem Fall hat sie den Arbeitgeber maschinell über die vorgenommene Änderung zu informieren.

Jedoch können nicht alle Daten von der Krankenkasse geändert werden. Die änderbaren fachlichen Werte, beispielsweise der Beschäftigungszeitraum oder das erzielte Arbeitsentgelt, wurden nunmehr festgelegt und im neuen Datenbaustein Bestandsabweichung Meldungen (DBBM) aufgenommen. Die Rückmeldungen der Krankenkassen erfolgen mit der ursprünglichen Meldung des Arbeitgebers und dem DBBM. Arbeitgeber können die geänderten Daten in ihren Entgeltabrechnungsprogrammen berücksichtigen, haben aber in jedem Fall sicherzustellen, dass aufgrund der Rückmeldung der Krankenkasse die ursprünglich übermittelte Meldung nicht storniert und keine geänderte Meldung abgegeben wird.