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Neues Kennzeichen für ausländische Saisonarbeitnehmer

Mit der „obligatorischen Anschlussversicherung“ wird sichergestellt, dass Personen, deren Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung zum Beispiel wegen Beschäftigungsaufgabe endet, weiterhin kraft Gesetzes versichert sind. Bisher erfolgt die entsprechende Prüfung durch die Krankenkasse automatisch nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses.

In den letzten Wochen stand dieses Thema mehrfach im Fokus der medialen Berichterstattung und der politischen Diskussion. Hintergrund ist, dass Saisonarbeit – insbesondere im Bereich der Erntehilfe – überwiegend von ausländischen Arbeitnehmern geleistet wird, die anschließend wieder in ihr Heimatland zurückkehren. Eine obligatorische Anschlussversicherung kommt für diese Personen nicht in Betracht, weil sie sich mit der Rückkehr in ihr Heimatland nicht mehr im Geltungsbereich des deutschen Sozialversicherungsrechts befinden.

In der Praxis ergeben sich in diesem Zusammenhang erhebliche Probleme bei den Krankenkassen. Sie wissen in der Regel nicht, dass der ausländische Arbeitnehmer Deutschland nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses wieder verlassen hat. In der Folge ist nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand unter Einbindung des Arbeitgebers zu ermitteln, ob die Krankenkasse für diese Personen eine obligatorische Anschlussversicherung durchzuführen hat.

Damit die Krankenkassen entsprechende Personen identifizieren können, sollen ausländische Saisonarbeitnehmer zukünftig in den Meldungen der Arbeitgeber entsprechend gekennzeichnet werden – die rechtliche Grundlage dafür durchläuft derzeit das Gesetzgebungsverfahren. Dem Vernehmen nach sollen ausländische Saisonarbeitnehmer ab dem 1.1.2018 in den Meldungen der Arbeitgeber besonders gekennzeichnet werden, wenn sie vorübergehend für eine versicherungspflichtige, auf bis zu acht Monate befristete Beschäftigung nach Deutschland gekommen sind.