Mehr Transparenz beim Gehalt

Der individuelle Auskunftsanspruch

Kernstück des neuen Gesetzes ist ein individueller Auskunftsanspruch in Betrieben mit in der Regel mehr als 200 Beschäftigten. Alle Arbeitnehmer des Betriebes können Auskunft und Informationen über die Kriterien und das Verfahren zur Festlegung des eigenen Entgelts und über das Entgelt für vergleichbare Tätigkeiten einfordern. Im Gesetz finden Sie die Definitionen dieser Begriffe.

Der Auskunftsanspruch muss in Textform schriftlich oder per E-Mail geltend gemacht werden und bereits die Vergleichstätigkeit benennen. Aufgrund bestehender Übergangsvorschriften kann ein individueller Anspruch aber nicht sofort, sondern frühestens sechs Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes erstmals geltend gemacht werden.

Anspruchsberechtigt sind neben Arbeitnehmern auch Auszubildende, Beamte, Richter, Soldaten sowie in Heimarbeit Beschäftigte.

Vor allem in nicht tarifgebundenen Betrieben dürften Anfragen nach den Kriterien zur Festlegung des Lohnes, den Kriterien einer vergleichbaren Tätigkeit und der Entlohnung der vergleichbaren Tätigkeit von Bedeutung sein und von Ihnen ein hohes Maß an Transparenz erfordern.

Wichtig

Nach dem Wortlaut des Gesetzes können nur Arbeitnehmer des Unternehmens Auskunft über die Vergütungsstrukturen verlangen – Leiharbeitnehmer erhalten im Entleihbetrieb somit keine Informationen.