Kriterien für das Zusätzlichkeitserfordernis

Steuer- und Sozialversicherungsrecht harmonisiert

Für das Zusätzlichkeitserfordernis gibt es im Sozialversicherungsrecht im Gegensatz zum Steuerrecht keine gesetzliche Definition. Die Kriterien für die Sozialversicherung leiten sich bislang aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ab.

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben in ihrer Besprechung am 11. November 2021 – insbesondere aufgrund aktueller Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – festgelegt, dass für die sozialversicherungsrechtliche Zusätzlichkeit die gesetzlich definierten Kriterien des steuerrechtlichen Zusätzlichkeitserfordernisses Anwendung finden sollen. Damit gelten seit dem 1. Januar 2022 dieselben Kriterien für die steuer- und die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Zusätzlichkeit – auch in Bestandsfällen:

Im Sozialversicherungsrecht sind bis Ende 2021 auch Entgeltumwandlungen im Sinne eines vorherigen Entgeltverzichts unter das Zusätzlichkeitserfordernis gefallen. Auf dieser Basis gewährte Arbeitgeberleistungen waren beitragsfrei. Aufgrund der Harmonisierung von Steuer- und Sozialversicherungsrecht gilt dies für den Entgeltverzicht bzw. die Entgeltumwandlung nicht mehr. Konkrete Auswirkungen in der betrieblichen Praxis hat dies auf solche Arbeitgeberleistungen, für die ausschließlich im Sozialversicherungsrecht ein Zusätzlichkeitserfordernis besteht und ein Entgeltverzicht bzw. eine Entgeltumwandlung durchgeführt wurde. Solche Leistungen waren bislang beitragsfrei, seit dem 1. Januar 2022 greift die Beitragsfreiheit nicht mehr.