Pilotphase der eAU verlängert

Das „Gesetz zur Verlängerung von Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie beim Kurzarbeitergeld und anderer Leistungen“, das am 25. März 2022 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden ist, enthält auch eine Verlängerung der Pilotphase der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU). Bislang seien noch nicht bei allen Vertragsärzten die technischen Voraussetzungen für die Datenübertragung an die Krankenkassen gegeben, so die Begründung.

Um sicherzustellen, dass das Abrufverfahren durch die Arbeitgeber, das auf die Meldungen durch die Ärzte an die Krankenkassen angewiesen ist, reibungslos erprobt werden kann, ohne dass technische Probleme ggf. arbeitsrechtlich negative Auswirkungen haben, wird die Pilotphase für das elektronische Abrufverfahren der Arbeitsunfähigkeitsdaten um sechs Monate bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.

Voraussichtlich erst vom 1. Januar 2023 an entfällt damit die Vorlagepflicht der Arbeitnehmer. Sie haben ihren Arbeitgeber dann nur noch unverzüglich über die Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer zu informieren.