Tankgutscheine und Werbeeinnahmen statt Arbeitslohn

Tankgutscheine mit einem bestimmten Wert und Einnahmen aus der Vermietung von Werbeflächen auf privaten PKW, die als neue Gehaltsanteile anstatt des Bruttoarbeitslohns erzielt werden, sind sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt und unterliegen der Beitragspflicht. Dies entschied das Bundessozialgericht (BSG).

Im verhandelten Fall hatte eine Arbeitgeberin mit ihrer Belegschaft vereinbart, dass sie diesen anstelle von Arbeitslohnanteilen Tankgutscheine über einen bestimmten Geldbetrag gewährte und Miete für Werbeflächen auf den PKW der Beschäftigten zahlte. Nach einer Betriebsprüfung forderte der Rentenversicherungsträger von der Arbeitgeberin Sozialversicherungsbeiträge nach.

Das BSG gab dem Rentenversicherungsträger Recht und bestätigte, dass es sich bei den Zuwendungen sozialversicherungsrechtlich um Arbeitsentgelt handele. Der Entgeltbegriff umfasse grundsätzlich alle im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden geldwerten Vorteile. Ein solcher Zusammenhang sei anzunehmen, da der ursprüngliche Bruttoarbeitslohn rechnungsmäßig fortgeführt wurde und die Tankgutscheine und Werbeeinnahmen als „neue Gehaltsanteile“ eingeführt worden waren. Es komme nicht darauf an, dass die Werbeeinnahmen auf eigenständigen Mietverträgen mit der Belegschaft beruhten. Auch bei den Tankgutscheinen handele es sich nicht um einen Sachbezug, weil sie auf einen bestimmten Euro-Betrag lauteten und als Geldsurrogat teilweise an die Stelle des wegen Verzichts ausgefallenen Bruttoverdienstes getreten waren. Daher komme die steuerrechtliche Freigrenze von 44 EUR im Monat nicht zur Anwendung.

BSG, Urteil vom 23. 2. 2021, B 12 R 21/18 R