Praxistipp

Sinnvoller wäre es sicher, die Belegschaft von einer Impfung zu überzeugen und Impfwillige durch Boni oder andere Zusatzleistungen zu belohnen.

Corona: Das dürfen Arbeitgeber verlangen

Besteht eine Pflicht zum Impfen?

Bei der Frage, ob Arbeitgeber von ihren Beschäftigten verlangen können, sich impfen zu lassen bzw. welche Folgen eine Weigerung des Arbeitnehmers haben kann, betritt man arbeitsrechtliches Neuland.

Einerseits besteht ganz eindeutig keine gesetzliche Verpflichtung, sich impfen zu lassen, nicht einmal in pflegenden oder sog. körpernahen Berufsfeldern. Bei Risiken durch evtl. Nebenwirkungen dürfte die Impfung ohnehin in keinem Fall verlangt werden. Eine andere Frage ist jedoch, ob Arbeitgeber die Beschäftigung und Vergütung von Mitarbeitern ablehnen können, wenn diese eine Impfung verweigern.

Zumindest in Berufsfeldern, in denen Arbeitgeber besondere Schutzpflichten gegenüber Patienten, pflegebedürftigen Personen etc. haben, wird in Wirtschaftskreisen die Auffassung vertreten, dass Mitarbeiter ihre Arbeitskraft nicht ordnungsgemäß anbieten und deshalb freigestellt werden können, wenn sie ein Impfangebot ablehnen und dennoch zur Arbeit erscheinen. Ein solches Vorgehen ist jedoch gewagt und derzeit nicht durch Urteile der Arbeitsgerichte abgesichert. In anderen Arbeitsbereichen, insbesondere ohne Infektionsgefahr für besonders schutzbedürftige Menschen, wird man mangels Rechtsgrundlage so nicht verfahren können.

Impfen während der Arbeitszeit?

Die Zeit, bis genügend Impfstoff für alle Beschäftigten zur Verfügung steht, scheint immer häufiger für die Diskussion genutzt zu werden, ob Mitarbeiter sich in ihrer Freizeit impfen lassen müssen oder dazu unter Fortzahlung ihrer Bezüge von der Arbeit freizustellen sind.

Aktuell gilt: Sofern nicht eine Betriebsvereinbarung etwas anderes vorgibt, sind Arztbesuche und damit auch Impftermine grundsätzlich in die arbeitsfreie Zeit zu legen. Etwas anderes gilt nur, wenn die Beschäftigten auf eine ärztliche Terminvorgabe keinen Einfluss nehmen können oder zwingende Gründe einen Arztbesuch innerhalb der Arbeitszeit erforderlich machen.

Zumindest so lange sich alle Mitarbeiter um einen Termin in einem Impfzentrum bewerben müssen, haben sie auf das vorgegebene Zeitfenster kaum Einfluss und sind damit gem. § 616 BGB bezahlt von der Arbeit freizustellen. Gleiches wird gelten, wenn Betriebe eine Impfung intern vorgeben und durchführen lassen, z. B. durch Betriebsärzte. Erst wenn die Möglichkeit besteht, einen Impftermin frei zu wählen, können Arbeitgeber verlangen, den Termin in die arbeitsfreie Zeit zu legen.