Corona: Erleichterungen beim KuG

Entgeltausfall

Damit Kurzarbeitergeld geleistet wird, müssen mindestens zehn Prozent der beschäftigten Arbeitnehmer einen Entgeltausfall von mehr als zehn Prozent erleiden. Bei den Arbeitnehmern werden auch diejenigen mit berücksichtigt, die

  • nicht versicherungspflichtig sind (z. B. Minijobber),
  • erkrankt oder beurlaubt sind,
  • aufgrund eines Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz nicht im Betrieb sind,
  • als Leiharbeitnehmer beschäftigt sind.

Nicht mitgezählt werden neben Auszubildenden auch Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis ruht (Elternzeit).

Bezugsrahmen für den Arbeitsausfall ist entweder der gesamte Betrieb oder die Betriebsabteilung. Eine Betriebsabteilung ist eine „mit technischen Mitteln ausgestattete Zusammenfassung von Arbeitnehmern zu einer geschlossenen Arbeitsgruppe, die aus sachlichen Gründen organisatorisch, insbesondere durch eine eigene technische Leitung, vom übrigen Betrieb getrennt ist und einen eigenen Betriebszweck – auch Hilfszweck – verfolgt“ (Fachliche Weisungen der BA zum Kurzarbeitergeld).

Der Entgeltausfall bemisst sich im Verhältnis zum Bruttoarbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall in dem Anspruchszeitraum erzielt hätte; er muss mehr als zehn Prozent betragen. Vergütungen für Mehrarbeit und Einmalzahlungen bleiben dabei außer Betracht. Das Bruttoentgelt, das für die Berechnung des Entgeltausfalls herangezogen wird, ist nicht auf die Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitslosenversicherung begrenzt.

Kurzarbeitergeld wird dann entsprechend der Differenz zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Soll-Entgelt und dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Ist-Entgelt gezahlt, in Höhe von

  • 67 Prozent an Leistungsberechtigte mit Unterhaltspflicht gegenüber Kindern,
  • 60 Prozent für die übrigen Leistungsberechtigten.

Vom Arbeitgeber gezahlte Aufstockungsbeträge oder Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld werden beim Ist-Entgelt nicht berücksichtigt. Sie vermindern also nicht das Kurzarbeitergeld.