Kurzfristigkeit für bis zu 5 Monate/115 Arbeitstage

Aufgrund der Corona-Krise sind die Zeitgrenzen der kurzfristigen Beschäftigung von 3 Monaten/70 Arbeitstagen auf 5 Monate/115 Arbeitstage ausgeweitet worden. Dies gilt nach § 115 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (i. d. F. Sozialschutz-Paket) für den Zeitraum vom 1. März bis 31. Oktober 2020. Auch wenn damit insbesondere die unter fehlenden Saisonarbeitskräften leidende Landwirtschaft entlastet werden soll, kann die Übergangsregelung uneingeschränkt angewendet werden, d. h. die Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungsfreiheit besteht unabhängig von Branche oder Systemrelevanz. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt jedoch weiterhin nicht vor, wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und das monatliche Arbeitsentgelt 450 EUR übersteigt.

Hinsichtlich der sich ergebenden Praxisfragen haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung eine Gemeinsame Verlautbarung mit Datum vom 30. März 2020 herausgegeben. Daraus ergibt sich, dass im o. g. Zeitraum ein vorübergehendes und unvorhersehbares Überschreiten der Minijob-Grenze ebenfalls für bis zu 5 Monate innerhalb eines Zeitjahres möglich ist.