Freistellungen für Stillzeit und Untersuchungen

Mit der Neufassung des Mutterschutzgesetzes sind die Möglichkeiten für befristete Freistellungen von Arbeitnehmerinnen nach der Entbindung konkretisiert worden (§ 7 Absatz 2 Mutterschutzgesetz, MuSchG). Demnach sind seit dem 1. Januar 2018 Freistellungen von Müttern zum Stillen und für Untersuchungen in einem Zeitraum von bis zu zwölf Monaten nach der Entbindung möglich. Arbeitgeber können sich die für diese Zeit geleistete Entgeltfortzahlung im Rahmen des U2-Erstattungsverfahrens nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) bei Beschäftigungsverboten erstatten lassen. Auch hier gilt die neue Begrenzung auf zwölf Monate nach der Entbindung.

Am Umfang der einzuräumenden Stillzeiten für die arbeitenden Mütter ändert sich nichts (§ 7 MuSchG). Müttern ist auf ihr Verlangen hin die zum Stillen erforderliche Zeit, mindestens aber zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal täglich eine Stunde, freizugeben. Bei einer zusammenhängenden Arbeitszeit von mehr als acht Stunden soll auf Verlangen zweimal eine Stillzeit von mindestens 45 Minuten oder, wenn in der Nähe der Arbeitsstätte keine Stillgelegenheit vorhanden ist, einmal eine Stillzeit von mindestens 90 Minuten gewährt werden – zusätzlich zu den regulären Pausenzeiten.