Ende der Berufsausbildung und Kindergeldanspruch

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) endet eine Berufsausbildung nicht mit der Bekanntgabe des Ergebnisses der Abschlussprüfung, sondern erst mit Ablauf der Ausbildungszeit, wenn diese durch Rechtsvorschrift festgelegt ist.

Eine Familienkasse hatte sich auf ein altes Urteil berufen, womit entschieden wurde, dass die Berufsausbildung eines Kindes und damit der Anspruch auf Kindergeld spätestens mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses enden.

In diesem Fall ging es aber um die Frage, ob die Berufsausbildung auch dann beendet ist, wenn das Kind nach Erbringung aller Prüfungsleistungen, aber vor Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses eine Vollzeiterwerbstätigkeit aufnimmt und ob der Anspruch auf Kindergeld schon mit Aufnahme der Vollzeiterwerbstätigkeit entfällt.

Im vorliegenden Fall war das Prüfungsergebnis zwar bereits vor Abschluss der Ausbildung bekannt, das Kind durfte aber erst nach Beendigung der Ausbildungszeit einen Monat später die entsprechende Berufsbezeichnung führen – und erst damit endet der Kindergeldanspruch.

Zu Unrecht berief sich die Familienkasse auf die bundesweite Regelung des § 21 Absatz 2 Berufsbildungsgesetz, wonach die Berufsausbildung vor Ablauf der Ausbildungszeit mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses endet. Im Streitfall handelte es sich nämlich um eine dem Landesrecht unterstellte berufsbildende Schule.

BFH, 14.9.2017, III R 19/16