Arbeitgeber haftet nicht für Impfschaden

Ein Arbeitgeber ist für den Impfschaden eines Arbeitnehmers nicht verantwortlich, wenn die Impfung durch eine Betriebsärztin vorgenommen wurde. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) trifft die Ärztin die Aufklärungspflicht. Im vorliegenden Fall war eine Betriebsärztin bei der Beklagten, die ein Herzzentrum betreibt, als Angestellte beschäftigt. Zwischen dem Herzzentrum und der Ärztin wurde ein Vertrag abgeschlossen, nach dem der Ärztin die Aufgabe eines Betriebsarztes übertragen wurde und sie diese Aufgabe als freiberuflich tätige Betriebsärztin übernahm. Im November 2011 rief die Betriebsärztin alle interessierten Mitarbeiter des Betriebes zu einer Grippeschutzimpfung auf, deren Kosten die Arbeitgeberin übernahm. Die Betriebsärztin führte bei einer Arbeitnehmerin die Grippeschutzimpfung durch, die anschließend behauptete, sie habe einen Impfschaden erlitten. Für den solle die Arbeitgeberin haften, da die Geschädigte vor der Impfung nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden sei.

Die Klage vor dem BAG blieb erfolglos. Die Arbeitgeberin haftet nicht für den von der Arbeitnehmerin behaupteten Impfschaden, da sie keine Pflichten gegenüber der Angestellten verletzt hat. Zwischen der Angestellten und der Arbeitgeberin gab es keinen Behandlungsvertrag, durch den die Arbeitgeberin zur Aufklärung verpflichtet gewesen wäre. Die Arbeitgeberin war auch nicht aufgrund des zwischen ihr und der Arbeitnehmerin bestehenden Arbeitsverhältnisses verpflichtet, über mögliche Impfrisiken aufzuklären, und muss sich deshalb auch einen etwaigen Verstoß der Ärztin gegen die Aufklärungspflicht nicht zurechnen lassen.

BAG, 21.12.2017, 8 AZR 853/16