Strengere Regeln für Werkstudenten

Änderung der Berechnungsverfahren

Studenten sind gut ausgebildet, motiviert, flexibel einsetzbar, und oftmals auch kurzfristig verfügbar. Deshalb sind sie bei vielen Arbeitgebern gern gesehen. Besonders attraktiv ist es, wenn Studenten im Rahmen der sogenannten Werkstudentenregelung beschäftigt werden. Denn Werkstudenten sind nur in der Rentenversicherung versicherungspflichtig, in den anderen Sozialversicherungszweigen fallen keine Beiträge an.

Die Werkstudentenregelung gilt nur für ordentlich Studierende. Dazu zählen eingeschriebene Vollzeitstudenten an einer Hochschule/Fachhochschule oder an einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule. Weitere Voraussetzungen für ihre Anwendung ist, dass der Job für die Studenten hinsichtlich ihrer Zeit und Arbeitskraft eine Nebenrolle spielt und sie sich vordergründig dem Studium widmen. Dies ist bei Beschäftigungen mit einer Arbeitszeit von bis zu 20 Wochenstunden der Fall.